Beschwerde ans Bundesgericht: Frist und Voraussetzungen

Die Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen ab Eröffnung des vollständigen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Anfechtbar sind grundsätzlich nur letztinstanzliche Entscheide. In Zivilsachen gilt zudem eine Streitwertgrenze von 30 000 Franken, im Arbeits- und Mietrecht 15 000 Franken (Art. 74 BGG).

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Die Ausgangslage

Das Bundesgericht ist die letzte Instanz, nicht die nächste. Es überprüft einen Fall nicht noch einmal von Grund auf, sondern kontrolliert, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewendet hat.

Daraus folgt die erste Hürde: Anfechtbar sind grundsätzlich nur kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 75 und Art. 86 BGG). Wer eine kantonale Rechtsmittelmöglichkeit auslässt, kommt nicht ans Bundesgericht — der Weg ist dann versperrt, nicht abgekürzt.

Dreissig Tage, und keinen Tag länger

Die Frist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Eröffnung des vollständigen Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG). Massgebend ist der begründete Entscheid: Wurde nur das Dispositiv eröffnet, läuft die Frist erst, wenn die Begründung vorliegt.

Sie ist gesetzlich und kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), auch nicht mit gutem Grund. Eingehalten ist sie, wenn die Eingabe am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); der Eingang beim Gericht ist nicht nötig.

In einzelnen Bereichen ist die Frist kürzer — etwa bei Entscheiden der Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo Art. 100 Abs. 2 BGG zehn Tage vorsieht.

Streitwert und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

In Zivilsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30 000 Franken beträgt; in arbeits- und mietrechtlichen Fällen sinkt die Grenze auf 15 000 Franken (Art. 74 Abs. 1 BGG). Darunter bleibt der Weg offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) — eine hohe Hürde, die selten bejaht wird.

Bleibt die ordentliche Beschwerde verschlossen, kommt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Sie greift nur bei der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, nicht bei einfacher Rechtsverletzung.

Was das Bundesgericht prüft — und was nicht

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und nur angreifbar, wenn er offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für Grundrechtsrügen gilt ein qualifiziertes Rügeprinzip: Sie werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wer den Entscheid bloss bestreitet, ohne ihn zu widerlegen, riskiert das Nichteintreten.

Kosten und Erfolgsaussichten

Das Bundesgericht erhebt Gerichtskosten (Art. 65 BGG) und verlangt in der Regel einen Kostenvorschuss (Art. 62 BGG). Wer unterliegt, trägt die Kosten und entschädigt die Gegenpartei (Art. 66 und Art. 68 BGG). Unentgeltliche Rechtspflege ist möglich, sofern die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Art. 64 BGG).

Ein Vertretungszwang besteht nicht. Wer sich in Zivil- und Strafsachen vertreten lässt, muss dafür eine nach dem Anwaltsgesetz zugelassene Anwältin oder einen zugelassenen Anwalt beiziehen (Art. 40 BGG).

Die formalen Anforderungen sind streng und die Erfolgsquote ist tief. Es lohnt sich die nüchterne Vorfrage, ob die Rüge eine Rechtsfrage betrifft oder in Wahrheit die Beweiswürdigung — im zweiten Fall sind die Aussichten gering.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist, wenn nur das Urteilsdispositiv zugestellt wurde?

Die 30 Tage laufen ab Eröffnung des vollständigen, also begründeten Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG). Wird zunächst nur das Dispositiv eröffnet, muss die Begründung innert der kantonalen Frist verlangt werden. Wer darauf verzichtet, verliert in der Regel den Weg ans Bundesgericht.

Stehen die Gerichtsferien auch vor Bundesgericht still?

Grundsätzlich ja: Art. 46 BGG sieht denselben Fristenstillstand vor wie die ZPO — über Ostern, im Sommer und über Weihnachten. Er gilt aber nicht in allen Verfahren; unter anderem bei Verfahren über vorsorgliche Massnahmen sowie in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen laufen die Fristen weiter (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Was gilt, wenn der Streitwert unter der Grenze liegt?

Dann ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Kann eine verpasste Frist wiederhergestellt werden?

Nur ausnahmsweise. Art. 50 BGG verlangt, dass die Partei unverschuldet am rechtzeitigen Handeln gehindert war und das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt — zusammen mit der versäumten Rechtshandlung. Arbeitsüberlastung oder ein Irrtum über die Frist genügen nicht.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026

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