Unterhalt: wie er berechnet wird

Unterhalt wird nach der zweistufigen Methode berechnet: Zuerst werden Einkommen und Existenzminimum beider Seiten ermittelt, dann der Überschuss verteilt. Der Kindesunterhalt umfasst Bar- und Betreuungsunterhalt und ist unabhängig vom Zivilstand der Eltern geschuldet.

Die zweistufige Methode

Zunächst werden die Einkommen beider Elternteile und ihr jeweiliger Bedarf ermittelt. Der Bedarf umfasst Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse und weitere notwendige Auslagen.

Was nach Deckung des Bedarfs übrig bleibt, wird nach festen Grundsätzen verteilt. Die Einzelheiten sind einzelfallabhängig und werden von den Gerichten fortlaufend präzisiert.

Barunterhalt und Betreuungsunterhalt

Der Barunterhalt deckt die direkten Kosten des Kindes. Der Betreuungsunterhalt deckt, was dem betreuenden Elternteil an Einkommen entgeht, weil er wegen der Betreuung nicht voll erwerbstätig sein kann.

Der Betreuungsunterhalt ist rechtlich ein Anspruch des Kindes, auch wenn er faktisch dem betreuenden Elternteil zufliesst.

Hypothetisches Einkommen

Wer weniger verdient, als ihm zumutbar wäre, muss sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Das gilt besonders, wenn die Erwerbstätigkeit ohne triftigen Grund reduziert wurde.

Bei der Zumutbarkeit spielen Alter der Kinder, Ausbildung und Arbeitsmarktlage eine Rolle.

Unterhalt bei unverheirateten Eltern

Der Kindesunterhalt ist unabhängig vom Zivilstand geschuldet. Er kann in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder gerichtlich festgelegt werden.

Ein Anspruch auf Unterhalt für den betreuenden Elternteil selbst besteht bei Unverheirateten dagegen nicht — nur der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts.

Anpassung bei veränderten Verhältnissen

Unterhalt kann angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft ändern. Eine vorübergehende Einbusse genügt nicht.

Wichtig: Die Änderung wirkt in der Regel frühestens ab Einreichung des Begehrens. Wer zuwartet, verliert die Zeit dazwischen — und darf keinesfalls eigenmächtig weniger zahlen.

Was schiefgeht

Erstens: eigenmächtige Kürzung. Bis zur Änderung gilt der festgelegte Betrag; Rückstände werden betrieben.

Zweitens: unbelegte Auslagen. Was nicht dokumentiert ist, fliesst nicht in die Bedarfsrechnung ein.

Drittens: die Rückwirkung wird verpasst. Unterhalt kann grundsätzlich für ein Jahr vor Einreichung verlangt werden.

Häufige Fragen

Gibt es eine feste Formel?

Es gibt eine anerkannte Methodik, aber keine schematische Formel. Die Zahlen ergeben sich aus den konkreten Verhältnissen.

Wie lange muss Kindesunterhalt bezahlt werden?

Bis zur Volljährigkeit, bei laufender Erstausbildung darüber hinaus.

Kann ich Unterhalt rückwirkend verlangen?

Für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens ist das grundsätzlich möglich.

Was, wenn nicht gezahlt wird?

Es kann betrieben werden. Zudem hilft in vielen Kantonen die Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe.

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