Kündigung anfechten: Fristen und Vorgehen im Arbeitsrecht
Halten Sie eine Kündigung für missbräuchlich, müssen Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache bei der Arbeitgeberin erheben (Art. 336b OR). Eine Klage auf Entschädigung ist danach innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich; die Entschädigung beträgt bis zu sechs Monatslöhne.
Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem verpönten Grund erfolgt — etwa wegen einer Eigenschaft der Person oder weil jemand berechtigte Ansprüche geltend gemacht hat (Art. 336 OR).
Die Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab. Massgebend ist der wahre Kündigungsgrund, nicht die vorgeschobene Begründung.
Die Einsprache und ihre Frist
Wer eine Entschädigung geltend machen will, muss vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache bei der Arbeitgeberin erheben (Art. 336b OR).
Wird diese Frist verpasst, entfällt der Anspruch auf Entschädigung — selbst wenn die Kündigung missbräuchlich war.
Von der Einsprache zur Klage
Die Einsprache ist Voraussetzung, aber noch keine Klage. Kommt es zu keiner Einigung, ist innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage zu erheben.
Die Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung beträgt bis zu sechs Monatslöhne (Art. 336a OR); die Höhe legt das Gericht fest.
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Auch eine missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Das Gesetz sieht keine Weiterbeschäftigung vor, sondern eine finanzielle Entschädigung.
Wer die Stelle behalten will, hat also keinen durchsetzbaren Anspruch darauf.
Sonderfall fristlose Kündigung
Bei einer fristlosen Entlassung gelten andere Regeln (Art. 337 ff. OR). War sie ungerechtfertigt, kann eine Entschädigung sowie der Ersatz des entgangenen Lohns verlangt werden.
Hier ist rasches Handeln besonders wichtig, weil die Situation sofort eskaliert.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich Einsprache erheben?
Bis zum Ende der Kündigungsfrist, schriftlich und bei der Arbeitgeberin (Art. 336b OR). Wird die Frist verpasst, entfällt der Entschädigungsanspruch.
Bekomme ich meine Stelle zurück?
Nein. Bei missbräuchlicher Kündigung sieht das Gesetz eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vor, keine Weiterbeschäftigung.
Wie viel Entschädigung ist möglich?
Bis zu sechs Monatslöhne (Art. 336a OR). Die Höhe legt das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls fest.
Was gilt bei fristloser Kündigung?
Dann gelten die Art. 337 ff. OR. War die fristlose Kündigung ungerechtfertigt, können Entschädigung und Lohnersatz verlangt werden.
Passende Dokumente zum Fixpreis
Begriffe aus diesem Bereich
Alles zum Thema Arbeitsrecht — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick. Läuft bei Ihnen eine Frist? Fristen-Rechner öffnen.
© LexWerk.ch Stand: 23.07.2026
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir das passende Dokument zum Fixpreis.