Rechtsbegriff
Stellenbeschreibung
Die Stellenbeschreibung (auch Funktionsbeschreibung) hält Zweck, Aufgaben, Kompetenzen, Einordnung und Anforderungen einer Funktion schriftlich fest. Sie konkretisiert das Weisungsrecht nach Art. 321d OR, wird aber erst über eine Verweisklausel im Arbeitsvertrag verbindlicher Vertragsbestandteil.
Rechtsgrundlage: Art. 321d OR; Art. 319 ff. OR
Die Stellenbeschreibung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ist ein Organisationsinstrument, das seine rechtliche Bedeutung vor allem im Streitfall entfaltet: Eine Pflichtverletzung lässt sich nur beanstanden, wenn die Pflicht zuvor definiert war.
Ohne Verweisklausel bleibt sie eine einseitige Weisung, die der Arbeitgeber im Rahmen von Art. 321d OR anpassen kann. Mit Verweisklausel wird sie Vertragsbestandteil — dann ist eine wesentliche Änderung nur mit Zustimmung oder über eine Änderungskündigung möglich.
Beim Arbeitszeugnis liefert der Aufgabenkatalog die Grundlage für die Tätigkeitsbeschreibung, die nach Art. 330a OR vollständig sein muss. Fehlt eine Beschreibung, wird das Zeugnis erfahrungsgemäss ungenauer und angreifbarer.
Abzugrenzen ist die Stellenbeschreibung vom Pflichtenheft, das auf eine konkrete Person zugeschnitten ist, und vom Stelleninserat, das nach aussen wirbt und bewusst selektiv bleibt.
Worauf es ankommt: Ohne Verweisklausel im Vertrag ist die Stellenbeschreibung eine Weisung, keine Vereinbarung.
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