Berufung im Strafverfahren: die Anmeldung innert zehn Tagen

Wer ein erstinstanzliches Strafurteil anfechten will, muss die Berufung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) — schriftlich oder mündlich zu Protokoll. Die Anmeldung ist noch keine Begründung. Sie hält lediglich fest, dass ein Rechtsmittel folgt; wer sie versäumt, verliert die Berufung endgültig.

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Zwei Schritte, zwei Fristen

Die Berufung im Strafverfahren läuft in zwei Etappen: zuerst die Anmeldung, später die Berufungserklärung. Wer nur die zweite kennt, ist bereits zu spät.

Die Anmeldung erfolgt beim erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils (Art. 399 Abs. 1 StPO). Eröffnung heisst hier: mündliche Urteilsverkündung oder Zustellung des Dispositivs — nicht erst die schriftliche Begründung.

Was in die Anmeldung gehört — und was nicht

Die Anmeldung ist bewusst schlank. Sie muss erkennen lassen, dass Berufung erhoben wird; eine Begründung ist in diesem Stadium nicht verlangt und auch nicht sinnvoll, weil die schriftliche Urteilsbegründung noch gar nicht vorliegt.

Sie kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Wer unmittelbar nach der Urteilsverkündung im Gerichtssaal erklärt, Berufung anzumelden, hat die Frist gewahrt — sofern das Protokoll es festhält.

Warum die Anmeldung die Begründung auslöst

Ein erstinstanzliches Urteil wird nicht in jedem Fall von Amtes wegen schriftlich begründet. Die Anmeldung der Berufung ist einer der Gründe, die eine schriftliche Begründung nach sich ziehen (Art. 82 StPO).

Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Wer abwartet, bis die Begründung eintrifft, wartet unter Umständen auf etwas, das nie kommt — und lässt dabei die Zehntagesfrist verstreichen.

Was der Fristablauf bedeutet

Die Frist ist gesetzlich und nicht erstreckbar. Wird sie versäumt, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen; eine spätere ausführliche Eingabe ändert daran nichts.

Eine Wiederherstellung kommt nur in Betracht, wenn die Partei unverschuldet am Handeln gehindert war und das Gesuch innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt (Art. 94 StPO). Ein Irrtum über die Frist oder das Warten auf die Begründung genügen dafür nicht.

Wer überhaupt Berufung führen kann

Zur Berufung berechtigt sind unter anderem die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft und — im Umfang ihrer Zivilforderung und der Schuldfrage — die Privatklägerschaft (Art. 382 StPO).

Die Privatklägerschaft kann das Strafmass allerdings nicht selbständig anfechten. Wer allein deshalb Berufung anmeldet, riskiert ein Nichteintreten samt Kostenfolge.

Häufige Fragen

Ab wann laufen die zehn Tage genau?

Ab Eröffnung des Urteils. Wird das Urteil mündlich verkündet, zählt dieser Tag als Eröffnung; wird nur das Dispositiv zugestellt, dessen Zustellung. Auf die schriftliche Begründung darf nicht gewartet werden.

Genügt eine mündliche Erklärung im Gerichtssaal?

Ja, die Anmeldung kann mündlich zu Protokoll erklärt werden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Entscheidend ist, dass sie protokolliert wird. Wer sichergehen will, reicht zusätzlich eine schriftliche Anmeldung ein.

Muss die Anmeldung schon Anträge enthalten?

Nein. Anträge und die Angabe der angefochtenen Urteilspunkte gehören in die spätere Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO. In der Anmeldung sind sie nicht nötig und binden auch nicht.

Was passiert nach der Anmeldung?

Das Gericht stellt das begründete Urteil zu. Ab dessen Zustellung läuft die Frist von zwanzig Tagen für die Berufungserklärung. Erst dort wird festgelegt, welche Teile des Urteils angefochten werden.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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