Die Berufungserklärung im Strafverfahren

Nach Zustellung des begründeten Urteils ist die Berufungserklärung innert zwanzig Tagen beim Berufungsgericht einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin ist anzugeben, ob das Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden. Der Umfang der Anfechtung bindet das weitere Verfahren.

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Der zweite Schritt nach der Anmeldung

Die Anmeldung hält das Rechtsmittel offen, die Berufungserklärung füllt es. Sie ist innert zwanzig Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).

Anders als die Anmeldung geht sie nicht an das erstinstanzliche Gericht, sondern an das Berufungsgericht. Diese Verwechslung kostet in der Praxis Fristen.

Der Umfang der Anfechtung ist eine Weichenstellung

In der Erklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollständig oder nur in bestimmten Punkten angefochten wird — etwa nur im Strafpunkt, nur im Zivilpunkt oder nur bei den Kosten (Art. 399 Abs. 4 StPO).

Nicht angefochtene Teile werden rechtskräftig. Wer den Schuldspruch stehen lässt und nur das Strafmass angreift, kann später nicht mehr auf die Schuldfrage zurückkommen. Diese Entscheidung will vor der Einreichung durchdacht sein, nicht danach.

Die Anschlussberufung der Gegenseite

Mit der Berufung öffnet sich ein Fenster für die andere Seite: Innert zwanzig Tagen nach Erhalt der Berufungserklärung kann Anschlussberufung erhoben werden (Art. 400 Abs. 3 und Art. 401 StPO).

Das heisst konkret: Wer als beschuldigte Person eine mildere Strafe anstrebt, muss damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft im Gegenzug eine härtere verlangt. Bei einer Berufung allein der beschuldigten Person greift zwar das Verschlechterungsverbot — die Anschlussberufung durchbricht es jedoch.

Beweisanträge gehören hierher

Die Berufungserklärung ist der Ort für Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Wer erst in der Verhandlung mit neuen Beweismitteln kommt, riskiert, damit nicht mehr gehört zu werden.

Das Berufungsverfahren ist keine vollständige Wiederholung des erstinstanzlichen: Es überprüft das angefochtene Urteil in den gerügten Punkten. Was dort nicht benannt wird, bleibt aussen vor.

Kostenrisiko und Rückzug

Unterliegt die berufungsführende Partei, trägt sie in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Berufung kann bis zum Abschluss des Parteivortrags zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 StPO) — auch ein Rückzug bleibt aber kostenpflichtig.

Vor der Erklärung lohnt sich deshalb die nüchterne Frage, ob die Rüge einen Rechtsfehler betrifft oder bloss eine andere Beweiswürdigung erhofft.

Häufige Fragen

Was, wenn die Anmeldung fehlt?

Dann ist die Berufung verwirkt. Die Berufungserklärung setzt eine rechtzeitige Anmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO voraus; ohne sie tritt das Berufungsgericht nicht ein — unabhängig davon, wie sorgfältig die Erklärung verfasst ist.

Kann der Umfang der Anfechtung später erweitert werden?

Nach Ablauf der Zwanzigtagesfrist grundsätzlich nicht. Die nicht angefochtenen Punkte erwachsen in Teilrechtskraft. Wer unsicher ist, sollte den Umfang eher weiter als enger fassen — das erhöht allerdings das Kostenrisiko.

Gelten im Strafverfahren Gerichtsferien?

Die StPO kennt einen Fristenstillstand für gesetzliche Fristen (Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 StPO). Er gilt nicht in allen Konstellationen und nicht für Haftsachen. Wer nahe am Fristende steht, sollte die Berechnung im Einzelfall prüfen lassen.

Reicht die Postaufgabe am letzten Tag?

Ja. Eine Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Eingang beim Gericht ist nicht erforderlich.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026

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