Was muss ein Betreibungsbegehren enthalten?

Ein Betreibungsbegehren muss Gläubiger und Schuldner eindeutig bezeichnen, den Forderungsbetrag in Schweizer Franken angeben, den Zinsenlauf ausweisen und den Forderungsgrund so benennen, dass die Forderung identifizierbar ist (Art. 67 SchKG).

Die Pflichtangaben im Überblick

Das Gesetz verlangt vier Elemente: die Bezeichnung der Gläubigerin oder des Gläubigers samt Zustelladresse, die Bezeichnung der betriebenen Person, den Forderungsbetrag in Schweizer Franken mit Zinsangabe und die Angabe des Forderungsgrundes.

Liegt ein Titel wie ein Urteil oder eine Anerkennung vor, wird er ebenfalls bezeichnet.

Die Parteien

Beide Seiten müssen so bezeichnet sein, dass keine Verwechslung möglich ist. Bei Gesellschaften gehört die im Handelsregister eingetragene Firma dazu, bei natürlichen Personen Vor- und Nachname sowie die Adresse.

Ungenauigkeiten führen dazu, dass die Betreibung gegen die falsche Rechtsträgerin läuft — mit der Folge, dass sie neu eingeleitet werden muss.

Der Forderungsbetrag und der Zins

Der Betrag ist in Schweizer Franken anzugeben. Fremdwährungsforderungen werden umgerechnet, wobei der Umrechnungszeitpunkt anzugeben ist.

Zinsen gehören getrennt ausgewiesen: der aufgelaufene Betrag und der weiterlaufende Satz mit Startdatum. So bleibt die Forderung nachvollziehbar und deckungsgleich mit dem späteren Titel.

Der Forderungsgrund: das kritische Feld

Der Forderungsgrund ist das Feld, an dem sich die Qualität eines Begehrens entscheidet. Er muss die Forderung so bezeichnen, dass sie eindeutig identifizierbar ist.

Dazu gehören typischerweise die Art des Rechtsgeschäfts, der Zeitraum und die Bezugsdokumente wie Rechnungsnummer und Datum. Eine pauschale Angabe reicht nicht, weil im Rechtsöffnungsverfahren die Übereinstimmung von Titel und betriebener Forderung geprüft wird.

Wie ausführlich die Angabe im Einzelfall sein muss, hängt vom Sachverhalt und vom vorhandenen Titel ab.

Was nicht hineingehört

Positionen ohne Rechtsgrundlage haben im Begehren nichts verloren. Das betrifft vor allem Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren, die nicht gültig vereinbart wurden.

Auch überhöhte Zinssätze ohne vertragliche Grundlage schaden: Sie machen die Forderung angreifbar und liefern der Gegenseite ein Argument im Rechtsöffnungsverfahren.

Häufige Fragen

Muss ich Belege beilegen?

Für das Betreibungsbegehren selbst sind keine Belege einzureichen. Sie werden erst im Rechtsöffnungsverfahren gebraucht — dort aber umso mehr.

Kann ich mehrere Rechnungen zusammenfassen?

Möglich ist das, der Forderungsgrund muss aber alle erfassten Positionen erkennbar machen. Eine Sammelangabe ohne Aufschlüsselung ist riskant.

Was, wenn ich den Forderungsgrund später präzisieren will?

Nach Zustellung des Zahlungsbefehls ist eine Änderung nicht ohne Weiteres möglich. Je nach Mangel muss die Betreibung neu eingeleitet werden.

Gilt eine Rechnung als Forderungsgrund?

Die Rechnung kann als Bezugsdokument dienen. Der Forderungsgrund sollte aber auch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis benennen.

Passende Dokumente zum Fixpreis

Begriffe aus diesem Bereich

Alles zum Thema Forderung, Mahnung und Betreibung — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick. Läuft bei Ihnen eine Frist? Fristen-Rechner öffnen.

© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir das passende Dokument zum Fixpreis.