Willensvollstrecker: Aufgaben, Grenzen, Absetzung
Wer im Testament einen Willensvollstrecker einsetzt, entzieht den Erben die Verwaltung des Nachlasses. Der Willensvollstrecker verwaltet, begleicht Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Teilung vor. Er handelt selbständig — Erben können ihn aber bei der Aufsichtsbehörde beanstanden und im Extremfall absetzen lassen.
Rechtsstand: Juli 2026
Warum man einen einsetzt
Der häufigste Grund ist die absehbare Blockade: Wo mehrere Erben einstimmig entscheiden müssten, handelt der Willensvollstrecker allein.
Weitere Gründe: komplexe Vermögen, Liegenschaften oder ein Unternehmen im Nachlass, Erben im Ausland, minderjährige Erben, oder eine Patchworksituation mit absehbarem Konflikt. Die Einsetzung erfolgt in einem Testament oder Erbvertrag.
Was er darf
Er verwaltet den Nachlass, besorgt die laufenden Geschäfte, zieht Forderungen ein, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Teilung vor. Dabei vertritt er den Nachlass gegen aussen.
Er darf auch Vermögenswerte veräussern, soweit das für die Verwaltung oder die Teilung nötig ist. Die Erben haben insoweit kein Mitspracherecht — ein Punkt, der regelmässig überrascht.
Was er nicht darf
Er darf nicht gegen den Willen aller Erben eine Teilung durchsetzen, die dem Testament widerspricht. Er darf sich nicht selbst begünstigen und muss Interessenkonflikte offenlegen.
Er ist zur Rechenschaft verpflichtet: Die Erben können einen Bericht über die Verwaltung und eine Abrechnung verlangen. Wer das nicht erhält, hat einen konkreten Beanstandungsgrund.
Aufsicht und Absetzung
Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde. Jeder Erbe kann sich dort beschweren — formlos, ohne Anwaltszwang.
Die Behörde kann ermahnen, Weisungen erteilen und bei schwerer Pflichtverletzung oder Unfähigkeit absetzen. Sie überprüft dagegen keine materiellen Erbrechtsfragen — dafür bleibt der Weg ans Zivilgericht.
Vergütung und Haftung
Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die dem Nachlass belastet wird. Die Höhe richtet sich nach Aufwand, Verantwortung und Komplexität; einzelne Kantone kennen Richtlinien.
Eine als überhöht empfundene Rechnung können die Erben überprüfen lassen. Bei Pflichtverletzung haftet der Willensvollstrecker für den entstandenen Schaden.
Häufige Fragen
Können die Erben den Willensvollstrecker übergehen?
Nein. Solange er im Amt ist, verwaltet er den Nachlass. Die Erben können ihn aber bei der Aufsichtsbehörde beanstanden.
Muss er das Amt annehmen?
Nein. Er kann ablehnen. Nimmt er an, ist er zur sorgfältigen Führung verpflichtet.
Was kostet ein Willensvollstrecker?
Eine angemessene Vergütung nach Aufwand und Verantwortung, die dem Nachlass belastet wird. Überhöhte Rechnungen können überprüft werden.
Wie setze ich ihn ab?
Über eine Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Bei schwerer Pflichtverletzung oder Unfähigkeit kann sie ihn absetzen.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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