Revision eines rechtskräftigen Zivilurteils

Die Revision ermöglicht es, ein rechtskräftiges Zivilurteil in engen Grenzen nochmals aufzurollen. Das Gesuch ist innert neunzig Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Absolut ist die Revision zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen — ausser bei Revision wegen eines Verbrechens oder Vergehens.

Passende Werke zum Fixpreis

Ein Ausnahmerechtsbehelf, kein drittes Rechtsmittel

Die Revision ist kein Ersatz für eine versäumte Berufung. Sie durchbricht die Rechtskraft und wird deshalb nur bei den im Gesetz genannten Gründen gewährt (Art. 328 ZPO).

Wer mit dem Urteil unzufrieden ist, hat damit noch keinen Revisionsgrund. Wer erst nachträglich von entscheidenden Tatsachen erfährt oder feststellt, dass das Urteil durch eine Straftat beeinflusst wurde, unter Umständen schon.

Die anerkannten Gründe

Revision ist möglich, wenn die gesuchstellende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).

Weiter, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass das Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde (lit. b), oder wenn ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug unwirksam war (lit. c). Ausschlaggebend ist stets, dass die Tatsache bereits vorher bestand — Umstände, die erst nach dem Urteil eingetreten sind, begründen keine Revision.

Neunzig Tage ab Entdeckung

Die Frist beträgt neunzig Tage und beginnt mit der Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Partei den Grund tatsächlich und hinreichend sicher kannte, nicht ein blosser Verdacht.

Daneben läuft eine absolute Schranke: Zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft ist die Revision ausgeschlossen (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Diese Grenze gilt nicht für die Revision wegen eines Verbrechens oder Vergehens.

Was das Gericht zuerst prüft

Zuständig ist das Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Es prüft in einem ersten Schritt, ob ein Revisionsgrund glaubhaft gemacht und die Frist gewahrt ist.

Erst wenn das bejaht wird, hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 333 ZPO). Die Hürde der Eintretensprüfung ist in der Praxis die entscheidende.

Aufwand und Aussichten realistisch einschätzen

Revisionsgesuche sind selten erfolgreich. Der häufigste Grund ist, dass die vorgebrachte Tatsache mit zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können — dann fehlt es an einer Voraussetzung.

Vor dem Gesuch lohnt sich deshalb die ehrliche Prüfung: Ist der Umstand wirklich neu entdeckt und war er wirklich unzugänglich? Wird beides bejaht, drängt die Neunzigtagesfrist.

Häufige Fragen

Was zählt als Entdeckung des Revisionsgrundes?

Der Zeitpunkt, in dem die Partei so sichere Kenntnis hat, dass sie das Gesuch begründen kann. Ein vager Verdacht setzt die Frist noch nicht in Gang; wer aber Anhaltspunkten nicht nachgeht, kann sich später nicht auf späte Kenntnis berufen.

Hemmt das Revisionsgesuch die Vollstreckung?

Nicht von Gesetzes wegen. Das Gericht kann die Vollstreckung auf Gesuch aufschieben. Ohne einen solchen Antrag bleibt das rechtskräftige Urteil vollstreckbar, während das Revisionsverfahren läuft.

Gelten während der neunzig Tage die Gerichtsferien?

Die Fristen der ZPO stehen über Ostern, im Sommer und über Weihnachten still, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 145 ZPO). Die genaue Berechnung sollte bei einer knappen Frist im Einzelfall geprüft werden.

Kann ein Vergleich revidiert werden?

Ein gerichtlicher Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug können mit Revision angefochten werden, wenn sie unwirksam sind (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Blosse Reue über einen ungünstigen Vergleich genügt nicht.

Passende Werke zum Fixpreis

Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

Begriffe aus diesem Bereich

Alles zum Thema Rechtsschriften fürs Gericht — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick. Läuft bei Ihnen eine Frist? Fristen-Rechner öffnen.

© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir das passende Dokument zum Fixpreis.