Konkubinat: So sichern sich unverheiratete Paare ab

Konkubinatspaare sind gesetzlich kaum geschützt: Sie erben einander nicht und haben keine güterrechtlichen Ansprüche. Absicherung entsteht nur durch eigene Dokumente — einen Konkubinatsvertrag für das Zusammenleben, ein Testament für den Nachlass und einen Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit.

Was das Gesetz nicht regelt

Das Konkubinat ist im Schweizer Recht nicht eigens geregelt. Es gibt kein Güterrecht, keinen nachpartnerschaftlichen Unterhalt und keine gesetzliche Erbberechtigung.

Was gelten soll, müssen die Partner selbst vereinbaren — sonst greifen nur die allgemeinen Regeln des Vertrags- und Sachenrechts.

Der Konkubinatsvertrag

Er regelt Wohnkosten, Haushaltsführung, gemeinsame Anschaffungen und die Aufteilung bei einer Trennung. Grundlage ist die Vertragsfreiheit (Art. 19 OR).

Je nach Ausgestaltung liegt eine einfache Gesellschaft vor (Art. 530 ff. OR), was Folgen für Beiträge und Auflösung hat.

Erbrechtliche Absicherung

Ohne Testament erhält der überlebende Partner nichts. Eine Zuwendung ist nur über Testament oder Erbvertrag möglich, und zwar im Rahmen der freien Quote.

Pflichtteile der Nachkommen und Eltern sind zu beachten; sie begrenzen, wie viel zugewendet werden kann.

Vorsorge bei Urteilsunfähigkeit

Auch im Konkubinat besteht kein automatisches Vertretungsrecht. Ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die KESB, wer handelt (Art. 360 ff. ZGB).

Eine Patientenverfügung stellt zusätzlich sicher, dass der medizinische Wille bekannt und verbindlich ist.

Häufige Fehler

Viele Paare gehen davon aus, nach einigen Jahren automatisch abgesichert zu sein. Das trifft nicht zu; die Dauer des Zusammenlebens ändert nichts an der Rechtslage.

Ebenso wird oft nur einer der drei Bausteine geregelt — dann bleiben empfindliche Lücken.

Häufige Fragen

Erben Konkubinatspartner automatisch?

Nein. Sie sind keine gesetzlichen Erben. Ohne Testament oder Erbvertrag erhalten sie nichts.

Gilt nach einigen Jahren das Eherecht?

Nein. Auch nach langem Zusammenleben entsteht kein Güterrecht und kein Unterhaltsanspruch.

Was regelt ein Konkubinatsvertrag?

Wohnkosten, Haushalt, Eigentum an Anschaffungen und die Aufteilung bei Trennung.

Darf mein Partner mich im Spital vertreten?

Nicht ohne Weiteres. Für eine sichere Vertretung braucht es einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung.

Passende Dokumente zum Fixpreis

Begriffe aus diesem Bereich

Alles zum Thema Vorsorge und Familie — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick. Läuft bei Ihnen eine Frist? Fristen-Rechner öffnen.

© LexWerk.ch Stand: 23.07.2026

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir das passende Dokument zum Fixpreis.