Konkurrenzverbot: wann es Sie wirklich bindet

Ein Konkurrenzverbot bindet Sie nur, wenn es schriftlich vereinbart wurde, Sie Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatten und die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte. Es muss zudem nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein.

Rechtsstand: Juli 2026

Die drei Voraussetzungen

Erstens Schriftform: Eine mündliche Abrede ist wirkungslos. Zweitens Einblick: Sie müssen Zugang zum Kundenkreis oder zu Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen gehabt haben. Drittens Schädigungspotenzial: Die Verwendung dieser Kenntnisse müsste die Arbeitgeberin erheblich schädigen können.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Verbot unverbindlich. In der Praxis scheitert es oft an der zweiten: Wer keinen prägenden Kundenkontakt hatte, ist nicht gebunden — auch wenn er unterschrieben hat.

Die Begrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand

Das Verbot ist so zu begrenzen, dass eine unbillige Erschwerung Ihres wirtschaftlichen Fortkommens ausgeschlossen ist. Es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.

Ein Verbot «für die ganze Schweiz, für alle Tätigkeiten, für drei Jahre» ist regelmässig übermässig. Das Gericht hebt es dann nicht auf, sondern schränkt es nach seinem Ermessen ein — es bleibt also etwas übrig, aber weniger.

Wann das Verbot dahinfällt

Zwei praktisch wichtige Fälle. Erstens: wenn die Arbeitgeberin nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung hat — etwa weil sie den Geschäftsbereich aufgegeben hat.

Zweitens und wichtiger: wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass Sie ihr dazu begründeten Anlass gegeben haben — oder wenn Sie kündigen und dazu einen begründeten Anlass durch die Arbeitgeberin hatten. Wer betriebsbedingt entlassen wird, ist danach in aller Regel frei.

Die Konventionalstrafe

Meist ist eine Konventionalstrafe vereinbart. Ohne anderslautende Abrede können Sie sich durch deren Bezahlung vom Verbot befreien — die Strafe wirkt dann wie ein Preis, nicht wie eine Sperre.

Eine übermässig hohe Konventionalstrafe kann das Gericht herabsetzen. Nur wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass die Arbeitgeberin zusätzlich die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands verlangen kann, droht ein Unterlassungsanspruch.

Was Sie vor dem Stellenwechsel prüfen sollten

Holen Sie den Vertrag hervor und prüfen Sie: Ist es schriftlich? Wie ist es begrenzt? Wer hat gekündigt und weshalb? Gibt es eine Konventionalstrafe und wie hoch ist sie?

Klären Sie im Zweifel vorher, statt sich auf ein Verfahren einzulassen. Ein Schreiben, das die Unverbindlichkeit begründet festhält, schafft oft in wenigen Wochen Klarheit.

Häufige Fragen

Gilt das Konkurrenzverbot, wenn mir gekündigt wurde?

In der Regel nicht. Kündigt die Arbeitgeberin ohne begründeten Anlass Ihrerseits, fällt das Verbot dahin.

Wie lange darf es dauern?

Nur unter besonderen Umständen mehr als drei Jahre. Übermässige Verbote werden vom Gericht auf ein zulässiges Mass eingeschränkt.

Kann ich mich freikaufen?

Ohne anderslautende Abrede ja: Mit Bezahlung der Konventionalstrafe befreien Sie sich vom Verbot. Ist zusätzlich Realerfüllung vereinbart, geht das nicht.

Gilt es auch ohne Kundenkontakt?

Nein. Ohne Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnisse fehlt eine Voraussetzung, und das Verbot ist unverbindlich.

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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