Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Ohne abweichende Abrede gilt: in der Probezeit sieben Tage auf jeden Tag; im ersten Dienstjahr ein Monat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zehnten drei Monate — jeweils auf das Ende eines Monats. Abweichungen sind möglich, müssen aber schriftlich sein und für beide Seiten gleich lang gelten.

Rechtsstand: Juli 2026

Die gesetzlichen Fristen

Die Probezeit dauert von Gesetzes wegen einen Monat und kann schriftlich auf höchstens drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, und gekündigt werden kann auf jeden beliebigen Tag.

Nach der Probezeit gilt: erstes Dienstjahr ein Monat, zweites bis neuntes Dienstjahr zwei Monate, ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate — immer auf das Ende eines Monats.

Wann die Frist zu laufen beginnt

Massgebend ist der Empfang der Kündigung, nicht das Absenden. Bei eingeschriebener Post gilt sie als empfangen, wenn Sie den Brief abholen, spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch.

Eine Kündigung, die erst am 2. eines Monats zugeht, wirkt bei einmonatiger Frist auf Ende des übernächsten Monats. Ein Tag Verzögerung kostet damit einen ganzen Monat.

Was abweichend vereinbart werden darf

Abweichende Fristen brauchen Schriftlichkeit — im Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag. Nach dem ersten Dienstjahr dürfen sie einen Monat nicht unterschreiten.

Entscheidend: Die Frist muss für beide Seiten gleich lang sein. Eine Klausel, nach der die Arbeitgeberin mit einem Monat, die Mitarbeitenden aber mit drei Monaten kündigen müssen, ist unzulässig; es gilt dann die längere Frist für beide.

Ferien, Überstunden und Freistellung

Während der Kündigungsfrist läuft das Arbeitsverhältnis normal weiter. Ferien dürfen in der Kündigungsfrist nur bezogen werden, soweit noch genügend Zeit zur Stellensuche bleibt; sonst sind sie auszuzahlen.

Eine Freistellung ist zulässig, entbindet aber nicht von der Lohnzahlung. Wird freigestellt, gelten die Ferien in der Regel als bezogen, sofern die Freistellung lange genug dauert.

Zeit für die Stellensuche

Die Arbeitgeberin muss die für die Stellensuche nötige freie Zeit gewähren — für Vorstellungsgespräche und Termine beim RAV.

Der Lohn läuft dabei weiter, sofern die Abwesenheit in einem vernünftigen Rahmen bleibt. Kündigen Sie selbst, besteht dieser Anspruch ebenfalls, wird aber enger ausgelegt.

Häufige Fragen

Kann die Probezeit verlängert werden?

Auf höchstens drei Monate, und nur schriftlich. Wird die Arbeit während der Probezeit durch Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht unterbrochen, verlängert sich die Probezeit entsprechend.

Gilt die Frist ab Absenden oder ab Empfang?

Ab Empfang. Bei eingeschriebener Post gilt spätestens der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als Empfangsdatum.

Dürfen für beide Seiten unterschiedliche Fristen gelten?

Nein. Eine solche Abrede ist unzulässig; es gilt dann die längere Frist für beide Seiten.

Muss ich in der Kündigungsfrist Ferien beziehen?

Nur soweit daneben genügend Zeit für die Stellensuche bleibt. Andernfalls sind die Ferien auszuzahlen.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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