Missbräuchliche Kündigung: Einsprache innert der Kündigungsfrist

Eine missbräuchliche Kündigung ist gültig, gibt aber Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Voraussetzung: Sie erheben vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache bei der Arbeitgeberin und klagen innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Wer die Einsprache versäumt, verliert den Anspruch.

Rechtsstand: Juli 2026

Die Fristenkette, an der die meisten scheitern

Zwei Fristen müssen eingehalten werden, und zwar nacheinander. Erstens: schriftliche Einsprache bei der Arbeitgeberin, spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist. Zweitens: Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Einsprache ist die Hürde, an der die meisten Ansprüche sterben. Sie braucht keine Begründung und kein Formular — ein Schreiben genügt, das der Kündigung widerspricht. Aber sie muss rechtzeitig und schriftlich sein.

Wann eine Kündigung missbräuchlich ist

Das Gesetz nennt Fälle: Kündigung wegen einer Eigenschaft der Person, etwa Herkunft, Religion oder Alter, sofern sie nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat. Kündigung wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts. Kündigung, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln.

Besonders praxisrelevant: die Rachekündigung, weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche geltend gemacht haben — etwa Überstunden oder Lohnnachzahlung. Und die Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit oder Ausübung eines gewerkschaftlichen Amtes.

Nicht abschliessend: was die Gerichte ergänzt haben

Die gesetzliche Liste ist nicht abschliessend. Die Rechtsprechung hat weitere Fälle anerkannt, etwa die Kündigung unter Verletzung der Fürsorgepflicht: Wer einen Konflikt am Arbeitsplatz eskalieren lässt, ohne einzugreifen, und dann der leidenden Person kündigt, handelt missbräuchlich.

Ebenso die Kündigung nach langer, beanstandungsfreier Dienstzeit ohne Vorwarnung und ohne Suche nach einer milderen Lösung, insbesondere bei älteren Mitarbeitenden.

Die Entschädigung

Das Gericht setzt sie nach den Umständen fest, höchstens sechs Monatslöhne. Berücksichtigt werden Schwere des Missbrauchs, Dienstjahre, Alter, wirtschaftliche Folgen und das Verhalten beider Seiten.

In der Praxis liegen die zugesprochenen Beträge meist deutlich unter dem Maximum. Die Entschädigung ist eine Genugtuung, kein Schadenersatz — sie wird zusätzlich zum Lohn geschuldet und ist AHV-frei.

Begründung verlangen

Sie dürfen eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin muss sie liefern.

Das lohnt sich vor der Einsprache: Eine nachgeschobene, wechselnde oder offensichtlich vorgeschobene Begründung ist im Verfahren ein starkes Indiz für Missbräuchlichkeit.

Häufige Fragen

Bin ich trotz Missbräuchlichkeit gekündigt?

Ja. Die Kündigung bleibt gültig und das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch richtet sich auf eine Entschädigung, nicht auf Weiterbeschäftigung.

Was muss in der Einsprache stehen?

Es genügt, der Kündigung schriftlich zu widersprechen. Eine Begründung ist nicht nötig, schadet aber nicht. Entscheidend ist, dass sie vor Ablauf der Kündigungsfrist eingeht.

Wie hoch fällt die Entschädigung typischerweise aus?

Das Maximum sind sechs Monatslöhne; zugesprochen werden meist deutlich tiefere Beträge, je nach Schwere, Dienstjahren und Alter.

Was, wenn die Kündigung in einer Sperrfrist erfolgte?

Dann ist sie nichtig, nicht bloss missbräuchlich — sie entfaltet gar keine Wirkung. Das ist rechtlich der stärkere Einwand und separat zu prüfen.

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Im Detail

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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