Trennungsvereinbarung: Regeln ohne Gericht

Wer sich einvernehmlich trennt, kann die Folgen in einer schriftlichen Vereinbarung regeln, ohne ein Gericht anzurufen. Sie bindet die Parteien vertraglich, ist aber nicht vollstreckbar wie ein Urteil — und beim Kindesunterhalt braucht es die Genehmigung der Kindesschutzbehörde, sonst ist die Regelung nicht verbindlich.

Rechtsstand: Juli 2026

Was eine Trennungsvereinbarung leistet

Sie hält fest, wer wo wohnt, wie die Kosten getragen werden, wie die Kinder betreut werden und wie das Vermögen vorläufig behandelt wird. Sie schafft Klarheit und verhindert, dass jede Woche neu verhandelt wird.

Ihr grösster Vorteil ist die Geschwindigkeit: Sie ist in Tagen fertig, während ein Eheschutzverfahren Wochen bis Monate dauert.

Wo die Grenzen liegen

Die Vereinbarung ist ein Vertrag, kein Urteil. Hält sich eine Seite nicht daran, können Sie nicht direkt vollstrecken, sondern müssen erst einen Titel schaffen.

Beim Kindesunterhalt gilt zusätzlich: Ein Unterhaltsvertrag wird erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde für das Kind verbindlich. Ohne Genehmigung kann das Kind später mehr fordern.

Was hineingehört

Wohnsituation und wer die Wohnung verlässt. Aufteilung der laufenden Kosten und Konten. Unterhalt für Ehegatten und Kinder mit Betrag, Fälligkeit und Zahlungsweg. Betreuung der Kinder mit konkreten Tagen, Ferien und Feiertagen.

Dazu: Hausrat und Fahrzeuge, gemeinsame Schulden und Leasing, Versicherungen, Steuern und wer die Steuererklärung einreicht. Und ein Datum, ab dem die Trennung gilt — das ist für die Steuern und die zweijährige Trennungsfrist relevant.

Wann Sie doch zum Gericht sollten

Wenn eine Seite die Vereinbarung nicht einhält, wenn Vermögenswerte beiseitegeschafft werden könnten, wenn der Unterhalt direkt vom Lohn eingezogen werden soll, oder wenn Sie eine vollstreckbare Regelung brauchen.

Dann ist das Eheschutzverfahren der richtige Weg. Eine bestehende Trennungsvereinbarung ist dabei kein verlorener Aufwand: Sie dient als Grundlage und beschleunigt das Verfahren erheblich.

Steuern und Sozialversicherung

Ab der tatsächlichen Trennung werden Sie getrennt besteuert. Melden Sie die Trennung der Steuerbehörde und der Einwohnerkontrolle.

Prüfen Sie ausserdem Krankenkassenprämienverbilligung, Familienzulagen und die AHV-Beiträge bei Nichterwerbstätigkeit. Diese Punkte werden regelmässig vergessen und kosten mehr als der Streit über den Hausrat.

Häufige Fragen

Muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden?

Nein, Schriftform genügt. Für den Kindesunterhalt braucht es aber die Genehmigung der Kindesschutzbehörde.

Ist sie vollstreckbar?

Nicht wie ein Urteil. Für die Vollstreckung brauchen Sie einen gerichtlichen Titel oder eine behördlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung.

Zählt die Trennungsfrist für die Scheidung?

Ja. Nach zweijährigem Getrenntleben kann eine Partei allein auf Scheidung klagen. Halten Sie den Trennungszeitpunkt schriftlich fest.

Was, wenn wir uns wieder versöhnen?

Dann fällt die Vereinbarung dahin. Halten Sie das ebenfalls schriftlich fest, besonders wegen der Trennungsfrist und der Steuern.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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