Unterhalt abändern: wenn sich die Verhältnisse ändern
Ein festgelegter Unterhaltsbeitrag kann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben und die Änderung bei der Festsetzung nicht vorhersehbar war. Entscheidend für die Praxis: Die Anpassung wirkt grundsätzlich erst ab Einreichung des Begehrens — wer zuwartet, zahlt die Differenz für die Zwischenzeit selbst.
Rechtsstand: Juli 2026
Die drei Voraussetzungen
Erstens muss sich etwas verändert haben — bei Einkommen, Bedarf oder Betreuungssituation. Zweitens muss die Veränderung erheblich sein; kleine Schwankungen genügen nicht. Drittens muss sie dauerhaft sein und darf bei der Festsetzung nicht bereits absehbar gewesen sein.
Wer bei der Scheidung wusste, dass die Pensionierung in zwei Jahren bevorsteht, kann sich später nicht darauf berufen. Was einkalkuliert war, ist kein Abänderungsgrund.
Typische Gründe
Auf Seiten der zahlenden Person: unfreiwilliger Stellenverlust, dauerhafte Lohnkürzung, Invalidität, Pensionierung, eine weitere Unterhaltspflicht durch ein neues Kind.
Auf Seiten der empfangenden Person: deutlich höheres Einkommen, Wegfall des Betreuungsaufwands, Konkubinat mit gefestigter Beziehung. Beim Kind: Wechsel in eine höhere Altersstufe mit höherem Bedarf, Beginn einer Ausbildung, Volljährigkeit.
Warum Zuwarten teuer ist
Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab Einreichung des Begehrens, nicht ab dem Eintritt der Veränderung. Eine rückwirkende Herabsetzung wird nur ausnahmsweise gewährt.
Wer nach dem Stellenverlust ein halbes Jahr zuwartet, schuldet für dieses halbe Jahr den vollen Beitrag — und die Schulden bleiben. Handeln Sie deshalb sofort, notfalls mit einem vorläufigen Begehren.
Kindesunterhalt und Erwachsenenunterhalt
Der Kindesunterhalt ist immer abänderbar, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gegenteilige Vereinbarung der Eltern bindet das Kind nicht.
Beim nachehelichen Unterhalt kommt es darauf an, ob die Abänderbarkeit im Urteil oder in der Konvention vorbehalten wurde. Wurde sie ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Anpassung nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Der Weg
Versuchen Sie zuerst die einvernehmliche Anpassung, schriftlich festgehalten. Beim Kindesunterhalt braucht eine solche Vereinbarung die Genehmigung der Kindesschutzbehörde, sonst ist sie für das Kind nicht verbindlich.
Kommt keine Einigung zustande, reichen Sie das Abänderungsbegehren beim zuständigen Gericht ein. Legen Sie die Veränderung lückenlos bei: Kündigungsschreiben, Lohnausweise, Arztzeugnisse, Verfügungen. Wer die Einkommensverschlechterung selbst herbeigeführt hat, muss sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen.
Häufige Fragen
Ab wann wirkt die Abänderung?
Grundsätzlich ab Einreichung des Begehrens. Rückwirkung wird nur ausnahmsweise gewährt — deshalb sofort handeln.
Genügt eine Lohnkürzung von zehn Prozent?
Nicht zwingend. Die Veränderung muss erheblich und dauerhaft sein. Massgebend ist die Auswirkung auf die Gesamtrechnung, nicht der Prozentsatz allein.
Können wir das unter uns regeln?
Beim nachehelichen Unterhalt ja, schriftlich. Beim Kindesunterhalt braucht die Vereinbarung die Genehmigung der Kindesschutzbehörde, sonst bindet sie das Kind nicht.
Was, wenn ich selbst gekündigt habe?
Dann wird Ihnen in der Regel ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Eine selbst herbeigeführte Verschlechterung ist kein Abänderungsgrund.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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