Mietzinssenkung verlangen, wenn der Referenzzinssatz sinkt

Sinkt der vom Bund publizierte hypothekarische Referenzzinssatz unter den Stand, auf dem Ihr Mietzins zuletzt basierte, können Sie eine Senkung verlangen. Das geschieht nicht automatisch — Sie müssen sie schriftlich auf den nächsten Kündigungstermin und unter Einhaltung der Kündigungsfrist fordern.

Rechtsstand: Juli 2026

Wie die Senkung überhaupt entsteht

Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen publiziert. Er löst kein automatisches Recht aus, sondern die Möglichkeit, eine Anpassung zu verlangen.

Massgebend ist nicht der Satz bei Vertragsschluss, sondern derjenige, auf dem die letzte Mietzinsanpassung beruhte. Diesen Wert nennt die Vermieterschaft im amtlichen Formular jeder Anpassung — heben Sie diese Formulare deshalb auf.

Die Rechnung im Grundsatz

Ein Rückgang um einen Viertelprozentpunkt löst je nach Ausgangsniveau einen Senkungsanspruch im Bereich von rund drei Prozent aus. Die genauen Umrechnungssätze sind in der Verordnung festgelegt und hängen vom Ausgangssatz ab; das Bundesamt für Wohnungswesen und die Mieterverbände publizieren dazu Tabellen.

Wir nennen hier bewusst keinen aktuellen Satz und keinen fixen Prozentwert: Beides ändert sich, und eine veraltete Zahl im Kopf ist teurer als kurz nachzuschlagen. Der aktuelle Referenzzinssatz steht auf der Seite des Bundesamts für Wohnungswesen.

Was die Vermieterschaft dagegenrechnen darf

Die Senkung wird selten eins zu eins gewährt. Die Vermieterschaft darf Gegenposten geltend machen: die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung, allgemeine Kostensteigerungen und wertvermehrende Investitionen.

Diese Posten muss sie beziffern und belegen. Eine pauschale Behauptung «wegen gestiegener Kosten keine Senkung» genügt nicht. Verlangen Sie die Aufstellung.

Termin und Form

Das Senkungsbegehren muss schriftlich gestellt werden und wirkt auf den nächsten Kündigungstermin, unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Wer zu spät ist, verliert nicht den Anspruch, aber die dazwischenliegenden Monate.

Die Vermieterschaft muss innert 30 Tagen antworten. Lehnt sie ab oder schweigt sie, können Sie innert weiterer 30 Tage die Schlichtungsbehörde anrufen.

Wenn die Antwort ausbleibt

Schweigen ist keine Zustimmung. Reagiert die Vermieterschaft nicht fristgerecht, gehen Sie zur Schlichtungsbehörde — kostenlos und ohne Anwaltszwang.

Rechnen Sie damit, dass an der Verhandlung über Gegenposten verhandelt wird. Ein Vergleich mit einer teilweisen Senkung ist der häufigste Ausgang.

Häufige Fragen

Wird der Mietzins automatisch gesenkt?

Nein. Sie müssen die Senkung schriftlich verlangen, auf den nächsten Kündigungstermin und unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Woher weiss ich, auf welchem Satz mein Mietzins beruht?

Aus dem amtlichen Formular der letzten Mietzinsanpassung. Fehlt es, können Sie es bei der Vermieterschaft verlangen — sie muss den Basissatz nennen.

Darf mir wegen des Begehrens gekündigt werden?

Eine Kündigung, die als Reaktion auf ein berechtigtes Begehren erfolgt, ist missbräuchlich. Während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens und drei Jahre danach besteht zudem ein besonderer Kündigungsschutz.

Wo finde ich den aktuellen Referenzzinssatz?

Beim Bundesamt für Wohnungswesen, das ihn vierteljährlich publiziert. Die Umrechnungstabellen finden Sie ebenfalls dort und bei den Mieterverbänden.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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