Arbeitszeugnis: verschlüsselte Formulierungen erkennen

Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis, das wahr, wohlwollend und vollständig ist. Es darf das Fortkommen nicht ohne Not erschweren. Verschlüsselte Abwertungen sind unzulässig, wenn sie einen anderen Eindruck erwecken als den, der der Wahrheit entspricht. Verlangen Sie die Korrektur schriftlich, konkret und mit Formulierungsvorschlag.

Rechtsstand: Juli 2026

Der Anspruch

Sie können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. Auf ausdrückliches Verlangen beschränkt es sich auf Art und Dauer — die sogenannte Arbeitsbestätigung.

Das Vollzeugnis muss wahr, wohlwollend und vollständig sein. Diese drei Anforderungen stehen in Spannung zueinander: Wahrheit geht vor, aber im Zweifel wohlwollend formuliert.

Die Zufriedenheitsskala

Die Praxis kennt eine abgestufte Sprache. «Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit» ist die Bestnote. «Stets zu unserer vollen Zufriedenheit» liegt darunter, «zu unserer vollen Zufriedenheit» wieder darunter, «zu unserer Zufriedenheit» ist knapp genügend.

Das Wörtchen «stets» und die Steigerung «vollste» sind die Stellschrauben. Wer sie kennt, liest ein Zeugnis in zehn Sekunden.

Typische Abwertungen

«Er bemühte sich» heisst: ohne Erfolg. «Sie war stets bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden» ist eine deutliche Abwertung.

Auch Auslassungen sprechen: Fehlt die Aussage zum Verhalten gegenüber Vorgesetzten, ist das ein Signal. Fehlt die Dankes- und Bedauernsformel am Schluss, ebenfalls. Die Reihenfolge der genannten Personengruppen — Vorgesetzte, Kollegschaft, Kundschaft — wird ebenfalls gelesen.

Die Korrektur verlangen

Schreiben Sie konkret. Nicht «Das Zeugnis ist zu schlecht», sondern: Satz X sei durch Satz Y zu ersetzen, weil Z. Legen Sie Belege bei — Zielvereinbarungen, Beurteilungen, Projektabschlüsse, Lob per E-Mail.

Setzen Sie eine Frist. Ein gut begründeter Korrekturvorschlag wird häufig übernommen, weil er der Arbeitgeberin Arbeit abnimmt.

Wenn die Korrektur verweigert wird

Der Anspruch ist einklagbar. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Arbeitsort; bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ist das Verfahren kostenlos.

Beachten Sie die Beweislast: Für Tatsachen, die dem Zeugnis widersprechen, sind grundsätzlich Sie beweispflichtig; für negative Werturteile die Arbeitgeberin. Der Anspruch verjährt zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses — praktisch entwertet er sich aber viel früher.

Häufige Fragen

Muss das Zeugnis nur Positives enthalten?

Nein. Es muss wahr sein. Negatives darf hinein, wenn es für die Gesamtbeurteilung wesentlich und belegbar ist — aber wohlwollend formuliert.

Darf eine Krankheit im Zeugnis stehen?

Nur wenn sie die Leistung erheblich beeinträchtigt hat oder das Arbeitsverhältnis wesentlich prägte. Eine kurze Abwesenheit gehört nicht hinein.

Wie lange kann ich ein Zeugnis verlangen?

Der Anspruch verjährt zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Warten Sie trotzdem nicht: Je länger es her ist, desto schwieriger wird die Rekonstruktion.

Was kostet eine Klage auf Zeugniskorrektur?

Bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ist das arbeitsrechtliche Verfahren kostenlos. Anwaltskosten fallen nur bei Vertretung an.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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