Einsprache gegen die Steuerveranlagung
Gegen eine Steuerveranlagung kann innert 30 Tagen ab Zustellung Einsprache erhoben werden (Art. 132 DBG). Sie geht an die veranlagende Behörde, muss die beanstandeten Punkte benennen und einen Antrag enthalten. Nach Fristablauf wird die Veranlagung rechtskräftig.
Wogegen sich die Einsprache richtet
Angefochten wird die Veranlagungsverfügung — also der Entscheid darüber, welches Einkommen und Vermögen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Häufige Anlässe sind nicht anerkannte Abzüge, eine abweichende Bewertung von Vermögen, aufgerechnete Einkünfte oder eine Ermessensveranlagung nach fehlender Steuererklärung.
Der Sonderfall Ermessensveranlagung
Wurde die Steuererklärung nicht eingereicht, veranlagt die Behörde nach Ermessen. Gegen eine solche Veranlagung gelten verschärfte Anforderungen: Die Einsprache muss begründet werden, und es ist nachzuweisen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist.
Eine blosse Bestreitung genügt hier nicht. Das ist der wichtigste Unterschied zur gewöhnlichen Einsprache.
Was die Einsprache enthalten muss
Erkennbar sein müssen: welche Verfügung angefochten wird, welche Positionen beanstandet werden und welche Änderung verlangt wird.
Beweismittel gehören dazu, soweit sie die Beanstandung stützen — Belege für Abzüge, Aufstellungen, Verträge. Was nicht belegt wird, wird in der Regel nicht berücksichtigt.
Der Ablauf nach der Einreichung
Die Behörde prüft ihren eigenen Entscheid und erlässt einen Einspracheentscheid. Sie kann die Veranlagung bestätigen, korrigieren oder aufheben.
Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs beziehungsweise die Beschwerde an die nächste Instanz offen — mit einer neuen Frist, die ab Zustellung des Einspracheentscheids läuft.
Die häufigsten Fehler
Erstens: zu spät. Die 30 Tage laufen ab Zustellung, und die Frist ist nicht erstreckbar.
Zweitens: zu unbestimmt. Eine Einsprache, die nur pauschal die Höhe der Steuer beanstandet, ohne Positionen zu benennen, gibt der Behörde nichts zu prüfen.
Drittens: ohne Belege. Gerade bei Abzügen entscheidet die Dokumentation, nicht die Argumentation.
Häufige Fragen
Muss ich die Steuer trotz Einsprache bezahlen?
Die Einsprache hemmt den Bezug nicht in jedem Fall. Ob und in welchem Umfang zu zahlen ist, ergibt sich aus der Verfügung und dem kantonalen Recht.
Kostet die Einsprache etwas?
Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Kosten können in späteren Instanzen anfallen.
Kann die Steuer nach der Einsprache höher werden?
Die Behörde überprüft die Veranlagung insgesamt. Eine Verschlechterung ist in gewissen Konstellationen möglich.
Gilt die Frist auch für die Staats- und Gemeindesteuer?
Die kantonalen Gesetze sehen ebenfalls eine Einsprachefrist vor, meist ebenfalls 30 Tage. Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung Ihrer Veranlagung.
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