Überstunden und Überzeit: der Unterschied, der zählt
Überstunden sind Arbeit über das vertraglich vereinbarte Pensum hinaus; sie können vertraglich wegbedungen oder pauschal abgegolten werden. Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus — 45 oder 50 Stunden je nach Branche. Überzeit ist zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent oder mit Freizeit gleicher Dauer abzugelten.
Rechtsstand: Juli 2026
Zwei Begriffe, zwei Regelwerke
Überstunden regelt das Obligationenrecht. Sie entstehen, sobald Sie mehr arbeiten als vertraglich vereinbart — bei einem 42-Stunden-Vertrag ab der 43. Stunde.
Überzeit regelt das Arbeitsgesetz. Sie beginnt erst über der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit: 45 Stunden für Büropersonal, technische Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben und weitere; 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.
Was für Überstunden gilt
Sie sind zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit sie nötig und zumutbar sind. Abgegolten werden sie mit dem Lohn plus einem Zuschlag von 25 Prozent — oder mit Freizeit gleicher Dauer, wenn Sie einverstanden sind.
Entscheidend: Schriftlich kann etwas anderes vereinbart werden. Eine Klausel, wonach Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind, ist gültig, sofern die Entschädigung insgesamt angemessen bleibt. Genau hier verlieren viele ihre Ansprüche.
Was für Überzeit zwingend gilt
Bei Überzeit ist der Zuschlag von 25 Prozent zwingend. Er kann nicht wegbedungen werden. Zulässig ist nur der Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer, und zwar mit Ihrem Einverständnis und innert eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraums.
Für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben gilt der Zuschlag erst ab der 61. Überzeitstunde im Kalenderjahr. Zudem bestehen Höchstgrenzen: Überzeit ist nur beschränkt zulässig.
Erfassen und belegen
Die Beweislast für geleistete Überstunden liegt bei Ihnen. Ohne Aufzeichnungen ist der Anspruch praktisch nicht durchsetzbar.
Die Arbeitgeberin ist arbeitsgesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vereinfachte Erfassung oder ein Verzicht möglich. Führen Sie im Zweifel selbst Buch — mit Datum, Dauer und Anlass — und lassen Sie den Saldo periodisch bestätigen.
Anordnung und Duldung
Überstunden müssen angeordnet oder zumindest nachträglich genehmigt sein. Wer aus eigenem Antrieb länger bleibt, hat nicht automatisch Anspruch.
Die Rechtsprechung lässt jedoch die Duldung genügen: Wer wissentlich zusieht, wie regelmässig Mehrarbeit geleistet wird, und nicht einschreitet, kann sich später nicht auf die fehlende Anordnung berufen. Melden Sie Mehrarbeit deshalb laufend schriftlich.
Häufige Fragen
Kann mein Vertrag Überstunden ausschliessen?
Der Zuschlag für Überstunden kann schriftlich wegbedungen oder pauschal abgegolten werden. Der Zuschlag für Überzeit dagegen ist zwingend.
Wo liegt die gesetzliche Höchstarbeitszeit?
Bei 45 Stunden pro Woche für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben, bei 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmenden.
Verfallen Überstunden am Jahresende?
Nicht von selbst. Eine Verfallklausel ist nur beschränkt zulässig. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren.
Was, wenn ich keine Aufzeichnungen habe?
Dann wird es schwierig — die Beweislast liegt bei Ihnen. Kalendereinträge, Zutrittsdaten, E-Mail-Zeitstempel und Zeugenaussagen können helfen.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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