Die Vaterschaftsvermutung anfechten
Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater. Diese Vermutung kann innert eines Jahres angefochten werden, gerechnet ab Kenntnis der Geburt und der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen (Art. 256c Abs. 1 ZGB). Absolut endet die Möglichkeit fünf Jahre nach der Geburt. Nach Ablauf ist eine Anfechtung nur bei wichtigen Gründen für die Verspätung zulässig.
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Woher die Vermutung kommt
Wird ein Kind während der Ehe oder innert dreihundert Tagen nach deren Auflösung geboren, gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 ZGB). Das ist eine gesetzliche Vermutung, kein Beweis — sie greift unabhängig von der biologischen Abstammung.
Die Vermutung schafft sofort alle rechtlichen Folgen: Unterhaltspflicht, Erbrecht, elterliche Sorge. Wer sie beseitigen will, muss klagen; ein Antrag beim Zivilstandsamt genügt nicht.
Ein Jahr ab Kenntnis, fünf Jahre absolut
Die relative Frist beträgt ein Jahr und beginnt, sobald der klagende Ehemann von der Geburt und davon Kenntnis hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter beigewohnt hat (Art. 256c Abs. 1 ZGB).
Daneben läuft eine absolute Frist von fünf Jahren seit der Geburt. Beide sind Verwirkungsfristen: Nach Ablauf besteht der Status, auch wenn die Abstammung nachweislich anders liegt.
Die Ausnahme bei wichtigen Gründen
Nach Ablauf der Fristen ist eine Anfechtung noch zulässig, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Die Klage ist dann binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu erheben.
Die Rechtsprechung legt diese Ausnahme eng aus. Anerkannt werden etwa Rücksicht auf das Kindeswohl oder eine späte, unerwartete Kenntnis — nicht aber blosses Zuwarten oder die Hoffnung, die Ehe noch zu retten.
Wer klagen kann
Klageberechtigt sind der Ehemann sowie das Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Eltern aufgehört hat (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Die Mutter kann die Vermutung nicht selbst anfechten.
Die Klage richtet sich gegen die Mutter und das Kind. Für das Kind wird in der Regel eine Beistandschaft errichtet, weil seine Interessen denen des klagenden Vaters entgegenstehen können.
Was eine erfolgreiche Anfechtung auslöst
Wird die Vermutung beseitigt, entfällt das Kindesverhältnis rückwirkend. Damit fallen Unterhaltspflicht und Erbrecht weg — bereits geleisteter Unterhalt kann unter Umständen zurückgefordert werden, was gegenüber der Mutter oder dem biologischen Vater eigene Verfahren nach sich zieht.
Das Kind steht danach ohne rechtlichen Vater da, bis eine Anerkennung oder eine Vaterschaftsklage folgt. Diese Folge sollte vor der Klage bedacht sein, nicht danach.
Häufige Fragen
Genügt ein privater DNA-Test als Beweis?
Ein privat veranlasster Test kann Anlass zur Klage geben, ersetzt aber kein gerichtlich angeordnetes Gutachten. Im Prozess ordnet das Gericht die Abstammungsuntersuchung an; die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 296 Abs. 2 ZPO).
Was, wenn die einjährige Frist bereits abgelaufen ist?
Dann kommt nur noch die Ausnahme wegen wichtiger Gründe nach Art. 256c Abs. 3 ZGB in Betracht — mit einer Monatsfrist ab Wegfall des Hindernisses. Diese Ausnahme wird zurückhaltend gewährt und muss begründet werden.
Kann das Kind später selbst anfechten?
Ja, unter den Voraussetzungen von Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, und zwar bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit (Art. 256c Abs. 2 ZGB). Die Frist des Vaters und jene des Kindes laufen unabhängig voneinander.
Welches Gericht ist zuständig?
Das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien. Es gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
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