Arrest: Einsprache gegen den Arrestbefehl

Wer von einem Arrestbefehl erfährt, kann innert zehn Tagen ab Kenntnis beim Gericht Einsprache erheben, das den Arrest bewilligt hat (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Die Frist ist eine Verwirkungsfrist. Die Einsprache hemmt den Vollzug nicht: Das Vermögen bleibt blockiert, bis das Gericht entschieden hat.

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Warum ein Arrest ohne Anhörung ergeht

Der Arrest ist eine Sicherungsmassnahme. Er wirkt nur, wenn er überrascht — deshalb entscheidet das Gericht ohne die Gegenseite anzuhören, allein aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben der Gläubigerseite (Art. 272 SchKG).

Das rechtliche Gehör wird nachgeholt. Genau dafür gibt es die Einsprache.

Zehn Tage ab Kenntnis

Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage und beginnt, sobald die betroffene Person vom Arrestbefehl Kenntnis erhält (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis, nicht ein förmlicher Zustellungsakt — wer über die Bank vom blockierten Konto erfährt, für den läuft die Frist.

Sie ist eine Verwirkungsfrist: Nach Ablauf ist die Einsprache endgültig verschlossen. Zuständig ist das Gericht, das den Arrest bewilligt hat, nicht das Betreibungsamt.

Die Einsprache blockiert nichts

Das ist der Punkt, der in der Praxis am meisten überrascht: Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Der Arrest bleibt vollzogen, das Konto gesperrt, bis das Gericht entschieden hat.

Das Gericht hört beide Seiten an und entscheidet ohne Verzug (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde nach der Zivilprozessordnung offen, ebenfalls innert zehn Tagen (Art. 278 Abs. 3 SchKG).

Worüber im Einspracheverfahren gestritten wird

Geprüft werden die Arrestvoraussetzungen: ob die Forderung glaubhaft ist, ob ein Arrestgrund nach Art. 271 SchKG vorliegt und ob die verarrestierten Werte überhaupt der Schuldnerseite gehören.

Wer einwendet, die Gegenstände gehörten einer Drittperson, hat einen eigenen Weg über das Widerspruchsverfahren. Die Einsprache ersetzt ihn nicht.

Das Risiko auf beiden Seiten

Erweist sich der Arrest als ungerechtfertigt, haftet die Gläubigerseite für den entstandenen Schaden (Art. 273 Abs. 1 SchKG). Das Gericht kann dafür schon bei der Bewilligung eine Sicherheitsleistung verlangen.

Umgekehrt trägt die einsprechende Seite bei Unterliegen die Verfahrenskosten. Ein Arrest über ein Geschäftskonto kann einen Betrieb allerdings binnen Tagen lahmlegen — der Zeitdruck ist hier oft gewichtiger als das Kostenrisiko.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist genau?

Ab Kenntnis des Arrestbefehls, nicht ab dessen Erlass. Wer über die Bank von der Sperre erfährt, sollte das Datum festhalten und sich den Arrestbefehl umgehend beschaffen — die zehn Tage laufen bereits.

Kann die Sperre vorher aufgehoben werden?

Der Arrest fällt dahin, wenn die Forderung samt Kosten sichergestellt oder hinterlegt wird. Eine Sicherheitsleistung kann den Zugriff also lösen, ohne den Streit über die Forderung selbst zu entscheiden.

Was passiert nach der Einsprache mit dem Arrest?

Unabhängig vom Einspracheverfahren muss die Gläubigerseite den Arrest prosequieren — also innert zehn Tagen ab Zustellung der Arresturkunde Betreibung einleiten oder Klage erheben (Art. 279 SchKG). Versäumt sie das, fällt der Arrest ohnehin dahin.

Ist die Frist erstreckbar?

Nein. Sie ist gesetzlich und nicht erstreckbar. Wer sie verpasst, kann den Arrest als solchen nicht mehr anfechten und muss sich im Prosequierungsverfahren gegen die Forderung wehren.

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© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026

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