Sperrfristen: Kündigung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft

Nach der Probezeit darf die Arbeitgeberin bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall während einer Sperrfrist nicht kündigen: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis fünften, 180 Tage ab dem sechsten. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft besteht ebenfalls Sperrschutz.

Rechtsstand: Juli 2026

Die Fristen und ihre Staffelung

Die Sperrfrist bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall beträgt 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr.

Weitere Sperrfristen bestehen während obligatorischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst sowie bei einem behördlich angeordneten Hilfsdienst im Ausland. Für Schwangere gilt der Schutz während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft.

Nichtig, nicht bloss anfechtbar

Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig. Sie entfaltet keinerlei Wirkung — das Arbeitsverhältnis läuft weiter, als wäre nie gekündigt worden.

Das ist rechtlich stärker als die missbräuchliche Kündigung, die gültig bleibt und nur eine Entschädigung auslöst. Sie müssen die Nichtigkeit nicht innert einer Frist geltend machen, sollten der Arbeitgeberin aber umgehend schreiben und ein Arztzeugnis nachreichen.

Krankheit nach der Kündigung: die Frist steht still

Werden Sie krank, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, bleibt die Kündigung gültig — aber die Kündigungsfrist steht während der Sperrfrist still.

Sie läuft nach dem Ende der Sperrfrist weiter. Fällt das Ende nicht auf einen Kündigungstermin, verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten Termin. Aus einem Monat Restfrist können so mehrere Monate werden.

Wo der Schutz nicht greift

Die Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit. Während der Probezeit kann trotz Krankheit gekündigt werden.

Sie schützen ausserdem nur vor der Kündigung durch die Arbeitgeberin. Ihre eigene Kündigung bleibt möglich. Und sie greifen nicht bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund, wenn ein solcher tatsächlich vorliegt. Auch verschuldete Arbeitsunfähigkeit ist nicht geschützt.

Das Arztzeugnis

Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit sofort und reichen Sie das Zeugnis nach. Es sollte Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit nennen — die Diagnose gehört nicht hinein und darf nicht verlangt werden.

Rückwirkende Zeugnisse werden akzeptiert, verlieren aber an Überzeugungskraft, je weiter sie zurückreichen. Bei Zweifeln darf die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

Häufige Fragen

Was passiert mit einer Kündigung während der Sperrfrist?

Sie ist nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu ausgesprochen werden. Das Arbeitsverhältnis läuft unverändert weiter.

Und wenn ich erst nach der Kündigung krank werde?

Die Kündigung bleibt gültig, aber die Kündigungsfrist steht still und läuft nach der Sperrfrist weiter — bis zum nächsten Kündigungstermin.

Gilt der Schutz auch in der Probezeit?

Nein. Während der Probezeit greifen die Sperrfristen nicht.

Muss ich die Diagnose nennen?

Nein. Das Arztzeugnis nennt Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnose ist Ihre Privatsache.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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