Erbvertrag oder Testament: was bindet
Das Testament ist einseitig und jederzeit frei widerruflich. Der Erbvertrag bindet: Er kommt zwischen mindestens zwei Personen zustande und kann nur mit deren Einverständnis aufgehoben werden. Er bedarf der öffentlichen Beurkundung unter Mitwirkung zweier Zeugen; das eigenhändige Testament dagegen nur der handschriftlichen Errichtung mit Datum und Unterschrift.
Rechtsstand: Juli 2026
Der entscheidende Unterschied: Bindung
Ein Testament können Sie jederzeit ändern oder widerrufen — durch ein neues Testament, durch Vernichtung oder durch eine öffentliche Urkunde. Niemand muss zustimmen.
Der Erbvertrag bindet Sie. Aufgehoben werden kann er durch schriftliche Übereinkunft der Beteiligten oder unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einseitig. Wer sich bindet, verliert Flexibilität — das ist gewollt, aber es muss einem bewusst sein.
Wann der Erbvertrag das richtige Mittel ist
Immer dann, wenn jemand auf die Bindung angewiesen ist. Typisch: die Unternehmensnachfolge, bei der die Nachfolgerin investiert und Sicherheit braucht. Oder der Erbverzichtsvertrag, mit dem ein Kind gegen Abfindung zu Lebzeiten auf sein Erbe verzichtet.
Ebenso bei Patchworkfamilien und Konkubinatspaaren: Wer den Partner absichern will und gleichzeitig verhindern, dass die Regelung später einseitig geändert wird, braucht die Bindung.
Formvorschriften
Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Ein am Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament ist ungültig.
Der Erbvertrag bedarf der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung: Er wird vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen errichtet, und die Vertragsparteien erklären der Urkundsperson gleichzeitig ihren Willen und unterzeichnen die Urkunde.
Die Pflichtteile bleiben
Weder Testament noch Erbvertrag können Pflichtteile beseitigen — es sei denn, die pflichtteilsgeschützte Person verzichtet in einem Erbverzichtsvertrag darauf.
Seit der Revision per 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile kleiner: Nachkommen und Ehegatten je die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, die Eltern haben gar keinen mehr. Die frei verfügbare Quote ist dadurch deutlich grösser geworden — für viele Regelungen genügt heute das Testament, wo früher ein Erbvertrag nötig schien.
Was bei einem Erbvertrag zu bedenken ist
Verfügungen von Todes wegen, die mit dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, sind anfechtbar. Auch Schenkungen zu Lebzeiten, die mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, können angefochten werden — sofern sie nicht im Erbvertrag vorbehalten wurden.
Regeln Sie deshalb ausdrücklich, was Sie zu Lebzeiten noch tun dürfen: Liegenschaft verkaufen, Vermögen verbrauchen, kleinere Schenkungen. Ohne solche Vorbehalte werden Sie in Ihrer Lebensführung eingeschränkt.
Aufbewahrung und Eröffnung
Beide Dokumente sollten hinterlegt werden — je nach Kanton beim Bezirksgericht, bei der Gemeinde oder beim Notariat. Der Hinterlegungsort kann in einem zentralen Register vermerkt werden.
Nach dem Tod ist jede Verfügung der zuständigen Behörde einzuliefern und wird eröffnet. Wer ein Testament unterschlägt, riskiert erbrechtliche und strafrechtliche Folgen. Ein zu Hause versteckter letzter Wille ist der häufigste Grund, weshalb er nicht umgesetzt wird.
Häufige Fragen
Kann ich ein Testament jederzeit ändern?
Ja, jederzeit und ohne Zustimmung Dritter — durch neues Testament, Vernichtung oder öffentliche Urkunde.
Wie wird ein Erbvertrag aufgehoben?
Durch schriftliche Übereinkunft der Beteiligten oder unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einseitig.
Welche Form braucht was?
Das eigenhändige Testament: vollständig handschriftlich, mit Datum und Unterschrift. Der Erbvertrag: öffentliche Beurkundung mit zwei Zeugen.
Kann ich Pflichtteile ausschliessen?
Nur mit einem Erbverzichtsvertrag der betroffenen Person. Seit 2023 sind die Pflichtteile allerdings deutlich kleiner.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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