Konkubinat: was ohne Vertrag fehlt
Das Gesetz kennt das Konkubinat kaum. Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben, haben keinen Unterhaltsanspruch nach der Trennung, keinen Vorsorgeausgleich und sind im Spital nicht ohne Weiteres vertretungsberechtigt. Was gelten soll, müssen Sie vertraglich und letztwillig regeln — sonst gilt gar nichts.
Rechtsstand: Juli 2026
Was ohne Regelung fehlt
Kein gesetzliches Erbrecht: Stirbt eine Person, erhält die andere nichts, auch nach dreissig Jahren nicht. Kein Unterhaltsanspruch nach der Trennung, unabhängig davon, wer für die Kinder zurückgesteckt hat. Kein Vorsorgeausgleich bei der beruflichen Vorsorge.
Dazu: kein automatisches Vertretungsrecht in medizinischen Belangen, keine Mitwirkung bei der Kündigung der gemeinsamen Wohnung, wenn nur eine Person im Mietvertrag steht, und steuerlich getrennte Veranlagung ohne die Vorteile der Ehe.
Der Konkubinatsvertrag
Er regelt das Zusammenleben und die Auflösung. Hineingehören: wer welche Kosten trägt, wie gemeinsame Anschaffungen behandelt werden, wem Hausrat und Fahrzeuge gehören, wie mit der gemeinsamen Wohnung umgegangen wird.
Besonders wichtig ist die Regelung ungleicher Beiträge: Wenn eine Person die Hypothek zahlt und die andere den Haushalt führt, entsteht ohne Vertrag ein Ungleichgewicht, das bei der Trennung nicht ausgeglichen wird. Halten Sie Beiträge fest — mit Belegen.
Gemeinsames Wohneigentum
Der häufigste Streitfall. Regeln Sie die Eigentumsanteile, wer wie viel Eigenkapital eingebracht hat, wer die Hypothek und den Unterhalt trägt, und was bei der Trennung geschieht: Übernahmerecht einer Seite, Bewertungsmethode, Frist.
Ohne diese Regelung landet die Liegenschaft in einer Auseinandersetzung, in der beide blockieren können. Prüfen Sie zudem die Absicherung im Todesfall: Wer die Liegenschaft nicht erbt, kann sie unter Umständen nicht halten.
Was der Vertrag nicht kann
Er kann kein Erbrecht schaffen. Dafür braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag — nur so kann die Partnerin im Rahmen der frei verfügbaren Quote bedacht werden. Seit der Erbrechtsrevision 2023 ist diese Quote grösser, was Konkubinatspaaren mehr Spielraum gibt.
Er kann auch keine Vertretung bei Urteilsunfähigkeit begründen. Dafür braucht es Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung mit ausdrücklicher Bezeichnung der Partnerin. Und er kann die Kinderbelange nicht abschliessend regeln — dort gelten die Regeln über die elterliche Sorge.
Kinder im Konkubinat
Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht nicht automatisch. Unverheiratete Eltern müssen sie durch gemeinsame Erklärung begründen — beim Zivilstandsamt bei der Anerkennung des Kindes oder später bei der Kindesschutzbehörde.
Wird das versäumt, steht die Sorge allein der Mutter zu. Das ist einer der folgenreichsten und am häufigsten übersehenen Punkte im Konkubinat.
Das Paket, das es braucht
Vier Dokumente arbeiten zusammen: Konkubinatsvertrag für das Zusammenleben und die Trennung, Testament oder Erbvertrag für den Todesfall, Vorsorgeauftrag für die Urteilsunfähigkeit, Patientenverfügung für medizinische Entscheide.
Dazu die praktischen Vorkehrungen: Begünstigungserklärung bei Pensionskasse und Säule 3a prüfen — dort ist der Konkubinatspartner je nach Reglement begünstigungsfähig, oft aber nur bei gemeldeter Lebensgemeinschaft von bestimmter Dauer.
Häufige Fragen
Erbt mein Konkubinatspartner?
Nein. Ohne Testament oder Erbvertrag erhält er nichts, unabhängig von der Dauer der Beziehung.
Gibt es Unterhalt nach der Trennung?
Nein, das Gesetz sieht keinen vor. Nur was vertraglich vereinbart wurde, gilt.
Haben wir automatisch die gemeinsame Sorge?
Nein. Unverheiratete Eltern müssen sie durch gemeinsame Erklärung begründen, sonst steht sie allein der Mutter zu.
Bin ich im Spital vertretungsberechtigt?
Nicht automatisch. Dafür braucht es eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag, in dem Sie ausdrücklich bezeichnet sind.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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